Liebe Mitglieder,
vom Pferdesportverband Baden-Württemberg gibt es Neuigkeiten bzgl. der Nutzung der Reitanlage
Hier die aktuell wichtigsten Infos:
- Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet. Außerhalb der Sportausübung, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.
- Alarmstufe II: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training im Freien sowie in geschlossenen Räumen nicht gestattet; ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein.
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
- Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Reitsportanlage das Hausrecht und muss somit beurteilen, welche Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage unter Berücksichtigung der geltenden Regeln stattfinden können. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.
- Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.
- Für die Nachvollziehung der Infektionswege bitten wir euch weiterhin die Hallennutzung unbedingt vorab in unserem TimeTree-Kalender einzutragen. Außerdem können wir mit der Nutzung des Kalenders größere Ansammlungen zu Stoßzeiten am besten vermeiden. Wer hat noch keinen Zugang zum Kalender? Wir senden euch gerne einen Link.
- Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. In den Alarmstufen dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
Den vollständigen Bericht könnt ihr hier nachlesen: